Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der am 19.07.1990 in Hochstedt gegründete Verein führt den Namen „SV Blau-Weiß 90 Hochstedt e.V.“ und hat seinen Sitz in Hochstedt. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Erfurt, Rudolfstraße 46, 99092 Erfurt eingetragen.

Der Verein ist Mitglied im Thüringer Landessportbund sowie im Stadtsportbund Erfurt und erkennt die Satzungen dieser Vereinigungen an.

§ 2 Zweck des Vereines

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er dient der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend durch Pflege der Leibesübungen.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Politische, rassische oder religiöse Betätigungen innerhalb des Vereines sind nicht erlaubt.

§ 3 Rechtsgrundlagen

Der Verein ist juristische Person und wird im Rechtsverkehr durch seinen Präsidenten oder von ihm beauftragte Personen vertreten. Der Verein kann Mitglied weiterer Vereinigungen (Organisationen) sein, wenn es für die Erfüllung seiner Aufgaben von Nutzen ist. Seine Mitgliedschaft übt der Verein im Interesse der Mitglieder aus. Der Verein regelt die Arbeit durch Ordnungen und Entscheidungen seiner Organe.

Grundlagen dafür sind:

1. seine Satzung

2. die Geschäftsordnung

3. Jugendordnung

4. die Finanzordnung

5. die Wettkampfordnungen der Sportverbände

6. die Rechtsordnungen der Sportverbände

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein hat:

1. aktive Mitglieder

2. passive Mitglieder

3. Ehrenmitglieder

Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die über einen guten Leumund verfügt. Zur Aufnahme von Mitgliedern unter 18 Jahren in den Verein ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig. Sie werden in Schüler- und Jugendabteilungen zusammengefasst.

Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstandes oder durch eine vom Vorstand beauftragte Person. Der Beschluss ist im Protokoll der Vorstandssitzung nachzuweisen. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Beschließt der Vorstand die Aufnahme, so hat das neue Mitglied eine Aufnahmegebühr zu bezahlen, deren Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden.

Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes ernannt.

Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereines und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst angehört, anzuerkennen und zu achten. Die Satzung liegt zur Einsichtnahme im Sportlerheim und auf der Internetseite des Vereins (www.svbw90hochstedt.de) bereit.

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. Durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung, welche durch Einschreiben an die Vereinsadresse zu erfolgen hat.
  2. Durch Tod.
  3. Durch Ausschluss aus dem Verein.
    1. Der Ausschluss kann nur durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.
    2. Bei groben Verstoß gegen die Vereinssatzung oder die Satzung eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört.
    3. Wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereines oder seines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt.

      Der Ausschluss ist dem Mitglied per Einschreiben mitzuteilen.

      Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied ein Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung zu. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein. Die Einrichtungen des Vereines dürfen durch ausgeschlossene Mitglieder nicht mehr benutzt werden.
  4. Vereinswechsel
    1. Vereinswechsel mit und ohne weitere Mitgliedschaft im Verein,
    2. Vereinswechsel bedürfen der schriftlichen Abmeldung per Einschreiben,

§ 5 Organe des Vereines

Die Organe des Vereines sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. die Kassenprüfer

§ 6 Vorstand, Aufgaben, Zuständigkeiten

Zusammensetzung des Vorstandes:

a) Präsident

b) 1. Stellvertreter – Abteilungsleiter Fußball

c) 2. Stellvertreter – Abteilungsleiter Nachwuchs

d) Kassierer

e) Schriftführer

Der Vorstand wird für die Dauer einer zweijährigen Legislaturperiode gewählt. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.

Die Amtszeit des alten Vorstandes endet mit der Legislaturperiode am 31. Dezember des Jahres, in dem durch Neuwahlen ein neuer Vorstand gewählt wurde. Ist eine Entlastung des Vorstandes nicht möglich, bleibt dieser so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde.

Mehrfachfunktionen sind zulässig, d. h., eine Person kann mehrere Funktionen innehaben. Die Stärke des Vorstandes muss mindestens drei und darf maximal sieben Personen betragen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Die Kandidaten für den Vorstand sind mit einfacher Mehrheit an der Wahl teilnehmenden Mitgliedern gewählt. Sollten mehr als sieben Personen diese einfache Mehrheit erreichen, scheidet der Kandidat mit der geringsten Stimmenzahl aus.

Gleichzeitig mit der Wahl des Vorstandes sind zwei Kassenprüfer zu wählen, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre und endet mit der Entlastung des alten Vorstandes.

Der Verein wird vertreten durch den Präsidenten und bei dessen Abwesenheit durch den 1. Stellvertreter, jeweils einzeln. Im lnnenverhältnis gilt jedoch, dass der 1. Stellvertreter nur bei Abwesenheit des Präsidenten vertreten darf.

Der Vorstand ist für seine Tätigkeit vor der Mitgliederversammlung verantwortlich.

Wird eine Entscheidung im Vorstand nicht einstimmig getroffen (per Konsens), tritt die Möglichkeit des Vetorechts in Kraft. Dieses steht jedem Mitglied des Vorstandes zu. Sie unterbricht die Entscheidungsfindung für mindestens 2 Wochen, um Zeit für weitere inhaltliche Klärung zu schaffen. Bei einer Wiederholung der Abstimmung zu einem späteren Termin entfällt diese Regel und es gilt die einfache Mehrheit.

§ 7 Mitgliederversammlungen

Der Vorstand hat das Recht, bei Bedarf jederzeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er dies im Interesse des Vereines für erforderlich hält. Auf schriftlichen Antrag von 1/3 aller Vereinsmitglieder ist der Vorstand zur Einberufung der Mitgliederversammlung verpflichtet.

Mindestens 1x pro Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist vom geschäftsführenden Vorstand einzuberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich abgegeben werden.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu gefasst, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere die Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und vom Präsidenten zu unterzeichnen ist.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge werden durch dem Vorstand vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

Der Mitgliedsbeitrag, ist als Jahresbeitrag bis zum 31. März jeden Jahres an den Verein zu zahlen. Bei Beiträgen, die nicht spätestens drei Monate nach Fälligkeit bezahlt sind, kann eine Mahngebühr erhoben werden. Die Höhe der Gebühr wird vom Vorstand festgesetzt. Bei vorzeitigem Austritt aus dem Verein, erfolgt keine Rückerstattung des gezahlten Mitgliedbeitrages.

§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Es beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.

§ 10 Strafbestimmungen

Sämtliche Vereinsmitglieder unterliegen, von dem unter § 4 genannten Ausschluss abgesehen, einer Strafgewalt. Der Vorstand kann Ordnungsstrafen (Verweise und dergleichen) sowie Geldstrafen verhängen gegen jedes Vereinsmitglied, das sich gegen die Satzung, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereines vergeht. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist ein Rechtsmittel an die Mitgliederversammlung zulässig.

§ 11 Haftung

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei den sportlichen Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle oder Diebstähle auf dem Sportplatz und in den benutzten Räumen des Vereines.

§ 12 Auflösung des Vereines

Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt wird. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder. Bei Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereines abzuwickeln haben.

Bei der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vermögens ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwendet und wie folgt aufgeteilt:

  • 50% Kirchengemeinde Hochstedt
  • 50% Kirmesverein Hochstedt e.V.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 13 Ehrungen

Auf Vorschlag des Vorstandes können für verdienstvolle Mitglieder Ehrungen in Form von Sachpreisen vorgenommen werden.

§ 14 Datenschutz

  1. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten und Berücksichtigung der Vorhaben des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutz-Grundverordnung per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Dabei handelt es sich um: Name, Vorname, Geburtsjahr, Anschrift, Familienstand, Beruf, Telefon und Bankverbindung. Ohne dieses Einverständnis ist eine Aufnahme in den Verein nicht möglich.
  2. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Spielbetriebes und die Veröffentlichung von Aushängen. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung, insbesondere die Übermittlung an Dritte, ist nur zulässig, soweit sie der Erfassung oder der Erlangung von Start- und Spielberechtigungen beim zuständigen Fußballverband dient.

§ 15 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung des Vereines wurde in der vorliegenden Form am 31.01.2020 in der Mitgliederversammlung des Vereines beschlossen. Die Satzung tritt mit dem Beschluss in Kraft.

Satzungsänderungen treten mit Beschlussfassung in Kraft.

Änderungshistorie:

  1. 09.04.1999 Satzungsänderung
  2. 04.02.2008 Satzungsänderung
  3. 31.01.2020 Satzungsänderung